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Rechtsformen der Software - Kooperation mit Osteuropa |
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Für Kooperationen zwischen deutschen Unternehmen und osteuropäischen Partnern im Softwarebereich stehen vielfältige Formen zur Wahl. Es kann sich hierbei um Kooperationen im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft zur Herstellung eines gemeinsamen Produktes handeln (joint venture) oder um eine Zusammenarbeit, bei der ein Unternehmen einen Partner als Lieferanten in dem Zielland sucht, um das eigene Produkt wettbewerbsfähiger zu machen. Beides setzt stabile vertragliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten voraus. Um eine stabile Zusammenarbeit aufzubauen, bedarf es einer Form, die zum einen unternehmerische Ziele zu strukturieren hilft, zum anderen belastbare Bindungen schafft, die die Zusammenarbeit auch durch unruhige Phasen tragen kann. Speziell in der Softwarebranche sorgen der schnelle technische Fortschritt und die niedrigen Markteintrittsschranken sowie die technische Möglichkeit, Geschäftspartner schnell zu wechseln dafür, daß dauerhafte Bindungen schwieriger zu erreichen sind als in anderen Branchen. Vorfragen Um die optimale Rechtsform für Kooperationen im Softwarebereich zu finden, sollten sich die Partner unabhängig vom Zielland im Vorfeld eines Engagements folgende Frage stellen.
Hierzu gehören Entscheidungen über die gewünschte Bindung an den Partner, die Bindung an den Heimatmarkt des Ziellandes, die Bindung an die ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Ziellandes und die unternehmerische Frage, wie leicht der Rückzug aus dem eingegangenen Engagement sein soll.
Hierzu gehören Entscheidungen über die Führungsstruktur und die personelle Präsenz des Unternehmens im Zielland.
Hier geht es um die für die Vermarktung der Produkte entscheidende Frage der Inhaberschaft der Verwertungsrechte. Hierzu gehört die Entscheidung, ob Schwerpunkt der Vermarktung das Zielland oder das Ursprungsland sein soll und welche Folgen dies für die im Zielland erforderlichen Strukturen hat.
Zielland Russische Föderation Nachfolgend soll am Beispiel des Ziellandes Russische Föderation schematisch aufgezeigt werden, wie die Vorfragen sich auf die Wahl der Rechtsform der Software-Kooperation auswirken. Für die Kooperation mit russischen Partnern im Softwarebereich, die über vereinzelte Kauf- oder Werkverträge hinausgeht, bieten sich für kleine und mittlere Unternehmen vor allem die Varianten der GmbH nach russischem Recht (OOO), der Gründung einer Zweigniederlassung oder der direkten Arbeitsverträge an. Mit Blick auf die oben genannten Vorfragen, ergeben sich folgende Anhaltspunkte für die Wahl der Rechtsform:
Mit der Gründung einer GmbH entsteht eine eigenständige juristische Person auf dem Gebiet der Russischen Föderation. Diese Rechtsform ermöglicht eine unternehmerische Beteiligung der russischen Partner (joint venture). Von den drei vorgestellten Rechtsformen stellt sie die höchste Intensität des unternehmerischen Engagements im Zielland dar und erzeugt eine Bindung an den Heimatmarkt des Ziellandes. Sie erfordert die Einlage eines Mindeststammkapitals von zur Zeit etwa 6.000 DM. Die Kontrolle der laufenden Geschäfte erfolgt durch einen Generaldirektor, dessen Vertretungsmacht gegenüber Dritten im Außenverhältnis nicht eingeschränkt werden kann. Die Rechtsform der GmbH setzt deshalb ein hohes Maß an Vertrauen in dem Partner vor Ort voraus. Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer GmbH nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und tragen die Verluste nur in den Grenzen der von ihnen eingebrachten Einlagen, wobei dieser Grundsatz in Einzelfällen durchbrochen wird. Die gewerblichen Schutzrechte entstehen bei der GmbH, so daß die Verwertung durch die Partner, etwa durch ein Partnerunternehmen in Deutschland, eigens vertraglich geregelt werden muß. Vorteil dieser Rechtsform ist die volle Integration in den russischen Heimatmarkt, die einer Kooperation erlauben, das Potential der russischen Partner auf dem eigenen Markt besser auszuschöpfen. Als Nachteile können sich der vergleichsweise hohe Gründungs- und Abwicklungsaufwand erweisen, sowie im Verhältnis zu Zweigniederlassungen strengere Anforderungen an die Buchhaltung.
Die Rechtsform der Zweigniederlassung ist für deutsche Unternehmen in der Russischen Föderation die Struktur, die den geringsten formalen Gründungsaufwand erfordert. Es handelt sich nicht um eine eigenständige juristische Person, sondern um einen "verlängerten Arm" des deutschen Unternehmens. Die Zweigniederlassung benötigt kein Stammkapital. Die Möglichkeit der Kontrolle der Aktivitäten ist gut, da die Führung der laufenden Geschäfte durch einen bevollmächtigten Vertreter in den Grenzen seiner Vollmacht erfolgt. Da durch die Zweigniederlassung keine eigenständige Rechtspersönlichkeit gegründet wird, wird das deutsche Unternehmen Inhaber der gewerblichen Schutzrechte, die im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Zweigniederlassungen entstehen, was auch für die ausschließlichen Nutzungsrechte an Computerprogrammen gilt. Vorteil der Zweigniederlassung ist die Präsenz auf dem Markt des Ziellandes und ein hoher Organisationsgrad vor Ort, ohne daß ein eigenständiges Unternehmen gegründet wird. Nachteilig kann die Haftung des deutschen Unternehmens für sämtliche Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung sein.
Als erster Schritt vor einer Entscheidung über eine intensivere Form des Engagements können direkte Arbeitsverträge mit Partnern in der Russischen Föderation, z.B. mit Programmieren, dienen. Solche Verträge unterliegen regelmäßig dem Arbeits- und Sozialrecht der Russischen Föderation. Steuern und Abgaben, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anfallen, werden an die örtlichen Behörden abgeführt. Gehälter werden in Rubel ausgezahlt. Den deutschen Unternehmer treffen keine Pflichten aus dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht. Vorteil des Abschlusses von direkten Arbeitsverträgen ist, daß bei einem Engagement von vergleichbar geringer Intensität mittels der Arbeitsverträge eine dauerhafte vertragliche Bindung zwischen den Partnern erfolgt, die den russischen Mitarbeitern Sicherheit und Anbindung an ein deutsches Unternehmen und dem deutschen Unternehmen Stabilität bei der Entwicklung der Software-Produkte bieten kann. Die Kontrolle über das Produkt ist hoch, da die russischen Mitarbeiter weisungsgebunden sind. Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an Programmen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, ist nach den Regeln des Gesetzes über den Schutz von Computerprogrammen und Datenbanken der Arbeitgeber. Eine Präsenz auf dem russischen Markt ist ohne Gründung einer rechtlichen Struktur vor Ort allerdings kaum möglich.
Die GmbH und die Zweigniederlassung unterliegen der Gewinnsteuer (Körperschaftssteuer) von z.Z. 30 % und einer Vermögenssteuer von 2%. Maßgebliche Unterschiede zwischen der Besteuerung der GmbH und der Zweigniederlassung in der Russischen Föderation bestehen nicht. Die Besteuerung des nach Deutschland transferierten Gewinns richtet sich nach dem Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Mehrwertsteuer, von der Patent- und Lizenzumsätze ausgenommen sind, beträgt 20%. Fördermöglichkeiten Den deutschen Unternehmen, die eine Software-Kooperation mit osteuropäischen Partnern anstreben, stehen Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten folgender Institutionen offen: Joint-Venture-Programm der EU (JOP) - Zuschüsse zur Informationsbeschaffung in der Recherche- und Informationsphase; zinslose Darlehen und Zuschüsse für die Anfertigung von Markt-, Prefeasibility-, und Feasibilitystudien; Förderung und Investitionen in NUS-Staaten durch Beteiligung, eigenkapitalähnliche Mittel oder Bürgschaften; Zuschüsse bei der Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen, technischer Unterstützung und Know-How-Transfer im Rahmen einer Joint-Venture-Realisierung - Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) - Programme: KfW-Mittelstandsprogramm-Ausland, BMZ-Niederlassungs- und Technologie- programm; Förderung durch Darlehen; Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) - Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen durch Darlehen über lokale Finanzintermediäre; ab Finanzierungsbeitrag von 5 Mio. ECU auch Darlehen, Kapitalbeteiligungen, Garantien; Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) - Darlehen, Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen, Kofinanzierung und Vermittlung von Fördermitteln, bei Projekten mit Gesamtkosten unter 3 Mio. DM – Darlehen über lokale Finanzintermediäre; International Finance Corporation (IFC) - Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen (Investitionen unter 1 Mio. USD) durch Darlehen über lokale Finanzintermediäre; Europäische Investitionsbank (EIB) - Bei Investitionen i.H.v. 40.000,00 ECU bis 25 Mio. ECU Darlehen über lokale Finanzintermediäre. Das Phare-Programm (MOE-Staaten) und das TACIS-Programm (Russische Föderation) bieten Unterstützungsmöglichkeiten durch die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die dem Strukturwandel in den osteuropäischen Ländern und der Russischen Föderation dienen. Dr.
Christian von Wistinghausen, LL.M. (Mitglied bei Brücke-Osteuropa) Kontakt: wistinghausen@zanthier.de
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