Satzung und Beitragsordnung des Brücke-Osteuropa e.V.

Arbeitsgemeinschaft für Wirtschafts- und Technologie-Kooperation
mit Osteuropa

Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 8.9.98 in Dresden

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft für Wirtschafts- und Technologie-Kooperation mit Osteuropa (BRÜCKE - OSTEUROPA)".

  2. Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein ist beim Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kooperation zwischen Deutschland und den Ländern Mittel- und Osteuropas. Im Vordergrund steht dabei die Wirtschafts- und Technologiekooperation. Besondere Aufgaben des Vereins sind die Entwicklung der Zusammenarbeit mittelständischer Unternehmen der verschiedenen Länder, die Förderung des Ost-West-Transfers von Know-how und Technologien und die Organisation des Informations- und Erfahrungsaustausches zur Osteuropa-Kooperation.

  1. Den Vereinszwecken dienen insbesondere die folgenden Aktivitäten:
  1. Der Zweck und die Arbeit des Vereins sind nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts sowie jede Personenvereinigung, die unter ihrem Namen Rechte und Pflichten erwerben kann, werden, die die Vereinsziele unterstützt.

  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahmebeschluß des Vorstandes erworben, der dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben wird.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Mitglieder, die sich um die Förderung der Osteuropa-Kooperation bzw. die Entwicklung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder, sind jedoch von Beitragszahlungen befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, am Meinungsbildungsprozeß zur Tätigkeit des Vereins mitzuwirken und Vorschläge zur Arbeit des Vereins einzubringen.

  2. Jedes Mitglied hat darüber hinaus das Recht, an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze teilzunehmen und ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und Wahlvorschläge zu machen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt werden.

  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen für Mitglieder, deren Tätigkeit für den Verein von besonderem Interesse ist, befristet oder unbefristet Ausnahmeregelungen treffen. Dies gilt insbesondere für wissenschaftliche Einrichtungen, Persönlichkeiten aus der Politik sowie für Kooperationspartner im Ausland.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die Zusammenkunft aller Mitglieder (§ 32 BGB) und beschließt über die Grundlinien der Vereinsarbeit, insbesondere

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die durch ein Mitglied des Vorstandes einzuberufen ist. Die Einladung an die Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen. Der Jahresbericht ist spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzusenden.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Einladung des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Mitglieder unverzüglich einzuberufen. Hinsichtlich Form und Frist der Einladung gilt Abs. 2.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter, geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.

  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht als seinen Vertreter in der Mitgliederversammlung bestellen. Diese Vertretungsbefugnis gilt nur für eine Mitgliederversammlung; kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.

  6. Sofern in dieser Satzung sowie durch Gesetz nicht anders geregelt, sind für alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung die Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen geschäftsführenden Vorstand.

  3. Vertretungsbefugt sind der Vorstandsvorsitzende, der Stellvertreter und der geschäftsführende Vorstand. Sie sind "Vorstand" im Sinne des § 26 II BGB. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des geschäftsführenden Vorstandes oder auf besondere Weisung Gebrauch zu machen.

  4. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Der Vorstand kann für diese Zeit Mitglieder in den Vorstand kooptieren.

  5. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

    - die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte;
    - die Erarbeitung des Geschäftsberichts des abgelaufenen Jahres;
    - die Erstellung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr;
    - das Einsetzen von Arbeitsgruppen;
    - die Koordinierung der Projektarbeit;
    - die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
    - alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

  6. Der Vorstand soll mindestens dreimal im Jahr zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Ladung kann schriftlich, telefonisch oder auf jede andere Weise erfolgen. Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen, ihre Beachtung ist jedoch nicht zwingend. Die erforderlichen Maßnahmen werden mit dem Ziel der Einmütigkeit beraten; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn über die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch ein anderes Vorstandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht bei Sitzungen und Abstimmungen vertreten werden. Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Form der Beschlußfassung widerspricht. Beschlüsse werden ebenfalls mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene, angemessene Aufwendungen für den Verein werden ihnen erstattet.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung obliegt dem gewählten geschäftsführenden Vorstand.

  2. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. In diesem Falle ruht die Geschäftsführungsfunktion des gewählten geschäftsführenden Vorstandes. Die Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Vorstandes ist dadurch nicht eingeschränkt. Der hauptamtliche Geschäftsführer nimmt an der Arbeit des Vorstandes vollberechtigt teil. Er ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Ihm obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und die Verantwortung für die Arbeit der Geschäftsstelle des Vereins. Er vertritt in seinem Aufgabenbereich den Verein im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung.

§ 12 Beirat

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat berufen. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in der Öffentlichkeitsarbeit, in der Zusammenarbeit mit Behörden und Partnerverbänden sowie in der grundsätzlichen Projektarbeit zu beraten und zu unterstützen.

§ 13 Haushalt, Jahresrechnung, Geschäftsjahr

  1. Die laufenden Ausgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge sowie durch sonstige Einnahmen und Projekterlöse gedeckt.

  2. Die Jahresrechnung für das abgelaufene und der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr werden von der Geschäftsführung aufgestellt und vom Vorstand beschlossen.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von vier Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.

Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, anwesenden und vertretenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung hat einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluß darüber zu fassen, an welche gemeinnützige Körperschaft das Vermögen fällt. Der Beschluß ist vom Liquidator zu vollziehen. Mangels eines derartigen Beschlusses fällt das Vermögen an den Stifterverband der Deutschen Wirtschaft, Essen.

§ 16 Vollmacht

Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts erforderlich werden, vorzunehmen.

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Beitragsordnung

Die Mitgliedsbeiträge sind für ein Kalenderjahr nach Rechnungslegung zu entrichten. Sie sind ohne Abzug sofort fällig.

Der Jahresbeitrag beträgt für:

Institutionen, Gesellschaften mit 100 und mehr Mitarbeitern          300,- €

Institutionen, Gesellschaften mit weniger als 100 Mitarbeitern          60,- €

Einzelpersonen                                                                            60,- €

Ausländische Mitglieder                                                                60,- €

Studenten                                                                                    25,- €

Für das 1.Geschäftsjahr (Gründungsjahr) verringert sich der Beitrag jeweils auf die Hälfte.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen für Mitglieder, deren Tätigkeit für den Verein von besonderem Interesse ist, befristet oder unbefristet Ausnahmeregelungen treffen. Dies gilt insbesondere für wissenschaftliche Einrichtungen, Persönlichkeiten aus der Politik sowie für Kooperationspartner im Ausland.